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Liechtenstein ist das einzige kontinentaleuropäische Land, welches die Rechtsform der Treuhänderschaft (Trust) kennt.
Bei einem liechtensteinischen Trust übergibt der Treugeber (Settlor) dem Treuhänder (Trustee) Vermögenswerte mit der Auflage, diese in eigenem Namen den Reglementierungen der Treuhandurkunde entsprechend zu verwalten. Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich beim Trust nicht um eine juristische Person, sondern um ein Vertragsverhältnis. Die Treuhänderschaft hat deshalb keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Trust ist in den Art. 897–932 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt.
Die wichtigsten Punkte zum liechtensteinischen Trust können wie folgt zusammengefasst werden:
- Der Trust entsteht durch Unterzeichnung der Treuhandurkunde. Die Treuhandurkunde kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Settlor und dem Trustee, durch einseitige schriftliche Erklärung des Settlors, welcher eine schriftliche Annahmeerklärung des Trustees folgen muss, oder durch letztwillige Verfügung errichtet werden.
- Letztwillig errichtete Trusts können bis zum Tod des Settlors von diesem widerrufen werden.
- Ein Rücktritt des Settlors ist nur möglich, wenn dies in der Treuhandurkunde ausdrücklich vorgesehen ist, ansonsten ist der Trust unwiderruflich.
- Bei einer Trustdauer von über 12 Monaten, muss der Trust entweder zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet oder die Treuhandurkunde beim Amt für Justiz hinterlegt werden.
- Die Treuhandurkunde regelt die Beziehung zwischen Settlor, Begünstigten und dem Trustee sowie weitere Einzelheiten des Trusts.
- In der Treuhandurkunde muss zwingend die Absicht, einen Trust zu errichten, das Trustvermögen und die Begünstigten enthalten sein. Zusätzlich ist die Verwendung des Trustvermögens im Fall der Beendigung zu regeln.
- Fehlt die Festlegung des wirtschaftlichen Nutzens eines Trusts, wird gesetzlich vermutet, dass der Settlor selbst Begünstigter ist.
- Gläubiger des Settlors und des Trustees können nicht auf das Vermögen des Trusts zugreifen.
- Zwingende Beteiligte des Trusts sind: Settlor, Trustee und Begünstigte.
- Der Settlor kann eine natürliche oder juristische Person sein.
- Mindestens ein Trustee muss eine Zulassung nach dem Liechtensteinischen Treuhändergesetz besitzen.
- Der Trustee verwaltet das Vermögen des Settlors nach der Treuhandurkunde im eigenen Namen als selbstständiger Rechtsträger mit Wirkung gegenüber jedermann.
- Der Trustee muss ein Vermögensverzeichnis anlegen und dieses alljährlich aktualisieren.
- Der Trustee ist gegenüber einer allfälligen Revisionsstelle und ansonsten gegenüber dem Settlor und den Begünstigten auskunfts- und rechnungslegungspflichtig, falls die Treuhandurkunde keine andere Regelung erhält.
- Der Trustee hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung und auf Ersatz aller notwendigen Auslagen.
- Der Trustee haftet bei einer Pflichtverletzung persönlich und mit seinem ganzen Vermögen.
- Der Trustee muss das Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unter genauer Beachtung der Treuhandurkunde verwalten und verwenden.
- Begünstigte des Trusts können der Settlor, natürliche und juristische Personen wie andere Institutionen und auch der Trustee selbst, wenn auch nicht ausschliesslich, sein.
- Wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder Statuten ein solches zulassen, ist eine Revisionsstelle notwendig. Die diesfalls von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung muss bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung eingereicht werden.
- Das Trustvermögen ist konkursfähig.
- Auflösung in der Regel gemäss den Bestimmungen in der Treuhandurkunde.
- Der Trust hat ist keine juristische Person und unterliegt daher nicht der Ertragssteuer. Wenn sich der Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet, wird der Trust generell nur mit der Mindeststeuer von CHF 1’800 besteuert.