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Übersicht über die liechtensteinische Stiftung

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Die liechtensteinische Stiftung ist eine juristische Person ohne Gesellschafter, an welche der Stifter Vermögenswerte überträgt. Diese Vermögenswerte werden vom Stiftungsrat dem Willen des Stifters folgend zum Wohle der Begünstigten verwendet und verwaltet. Eine Stiftung dient v.a. dem Schutz des Vermögens bzw. dem Zweck der Nachlassplanung. Die Stiftung ist in den Art. 552 §§ 1 – 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt.

Die wichtigsten Bestimmungen zur liechtensteinischen Stiftung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Das Mindestkapital beträgt CHF/EUR/USD 30’000 und muss voll einbezahlt sein.
  • Das Stiftungsvermögen ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen.
  • Die Stiftung wird durch schriftliche Stiftungserklärung, durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag errichtet.
  • Die erforderlichen Stiftungsdokumente sind: Statuten, Beistatuten, fakultativ Reglemente.
  • Der Stifter legt den Stiftungszweck und die Begünstigten fest.
  • Der Zweck der Stiftung kann ein beliebiger gemeinnütziger oder privatnütziger Zweck sein.
  • Es besteht eine Eintragungspflicht für alle gemeinnützigen Stiftungen und für jene privatnützigen Stiftungen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
  • Bei privatnützigen Stiftungen haben die Begünstigten umfassende Auskunfts- und Informationsrechte. Der Stifter kann diese Rechte der Begünstigten jedoch einschränken oder ausschliessen, indem er ein stiftungsinternes Kontrollorgan einrichtet oder die Stiftung freiwillig der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt.
  • Eine Stiftung schützt insbesondere das Privatvermögen des Stifters vor einer Haftung und einem daraus resultierenden Zugriff durch Dritte («asset protection»), ausser wenn Vermögensbestandteile zwar formal an die Stiftung übertragen werden, auf die Stiftungsgebarung aber ein derart beherrschender Einfluss ausgeübt wird, als ob es sich weiterhin um das Privatvermögen des Stifters handle und es in Tat und Wahrheit gar keine Stiftung gäbe (kontrollierte Stiftung).
  • Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsrats sein oder sich selbst zum Begünstigten einsetzen, er kann sich Widerrufsrecht, Änderung der Stiftungsstatuten oder Ernennung und Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern vorbehalten, wobei dann allenfalls eine sog. kontrollierte Stiftung vorliegen könnte.
  • Der Stifter kann in den Statuten ein Kontrollorgan vorsehen, welches einmal im Jahr überprüft, ob Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck verwaltet und verwendet wird.
  • Einziges zwingendes Organ ist der Stiftungsrat.
  • Der Stiftungsrat muss mindestens 2 Mitglieder aufweisen (natürliche oder juristische Personen, In- oder Ausländer, Sitz bzw. Wohnsitz egal). Ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Stiftungsratsmitglied muss ein inländischer Treuhänder oder eine gleichgestellte Person sein.
  • Der Stiftungsrat leitet im Sinne der Statuten, Beistatuten und eventueller Reglemente die Geschäfte und vertritt die Stiftung gegenüber Dritten. Er ist für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.
  • Die Haftung des Stiftungsrats bestimmt sich nach der «Business Judgement Rule»: Ein Stiftungsrat handelt regelkonform, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.
  • Ein Begünstigter kann eine natürliche oder juristische Person sein, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommt oder kommen kann.
  • Es gibt vier Kategorien von Begünstigten:
    1. Begünstigungsberechtige: Klagbarer Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmtem oder bestimmbarem Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen
    2. Anwartschaftsberechtigte: Rechtlicher Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt zur Nachfolge in die Begünstigungsberechtigung
    3. Ermessensbegünstigte: Mögliche Begünstigung ist in das Ermessen des Stiftungsrats oder eines anderen Organs gestellt (kein Anspruch)
    4. Letztbegünstigte: Diesen kommt nach Durchführung der Liquidation das verbleibende Stiftungsvermögen zu
  • Eine Stiftung wird beendet, wenn die Stiftung ihren Zweck erfüllt hat oder diesen nicht mehr verwirklichen kann, aufgrund eines Konkurses über das Stiftungsvermögen oder einem Widerruf durch den Stifter oder durch eine Regelung in den Statuten.

 

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte bei der liechtensteinischen Stiftung:

  • In Liechtenstein muss die Stiftung eine einheitliche proportionale Ertragssteuer in der Höhe von 12.5% mit der Möglichkeit zum Eigenkapitalzinsabzug entrichten. Der Eigenkapitalzinsabzug wird jährlich festgelegt und beträgt derzeit 4%.
  • Wenn das Unternehmen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ausschliesslich vermögensverwaltend tätig ist, kann der Status als Privatvermögensstruktur (PVS) beantragt werden. Eine PVS unterliegt ausschliesslich der Mindestertragssteuer in der Höhe von jährlich CHF 1’800.
  • Gemeinnützige Stiftungen können bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung eine Steuerbefreiung beantragen.
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