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Übersicht über die liechtensteinische Anstalt

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Die privatrechtliche Anstalt ist aufgrund ihrer Flexibilität eine sehr beliebte Rechtsform, welche es nur in Liechtenstein gibt. Die Anstalt kann stiftungsähnlich oder körperschaftlich ausgestaltet werden. Das Gesetz definiert die Anstalt als ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist.

Die wichtigsten Punkte einer Anstalt können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Firma kann frei gewählt werden. Es muss jedoch der ungekürzte Ausdruck «Anstalt», «Establishment» oder «Etablissement» enthalten sein.
  • Mindestkapital von CHF/EUR/USD 30’000 bei stiftungsähnlichen Anstalten bzw. CHF/EUR/USD 50’000 bei Anstalten mit Anstaltsanteilen.
  • In der Regel beauftragt der Gründer einen Treuhänder mit der treuhänderischen Errichtung. Dieser kann die Gründung in eigenem Namen vornehmen, damit die Anonymität des Gründers erhalten bleibt.
  • Organe der Anstalt: Inhaber der Gründerrechte, Verwaltungsrat, allenfalls Revisionsstelle, Repräsentant und Begünstigte.
  • Das oberste Organ sind die Inhaber der Gründerrechte, falls vorhanden und ansonsten, bei der gründerrechtslosen Anstalt, der Verwaltungsrat.
  • Der Verwaltungsrat ist das einzige zwingende Organ einer Anstalt.
  • Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Geschäftsführung und die Vertretung der Anstalt.
  • Bei nicht tätigen Gesellschaften muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates eine Zulassung nach dem Liechtensteinischen Treuhändergesetz besitzen.
  • Eine Revisionsstelle ist nur erforderlich, wenn die Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder ihr statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt.
  • Repräsentant ist der Zustellbevollmächtigte der Anstalt.
  • Solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt sind, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.
  • Beendigung ist möglich bei eines Auflösungsgrundes (Statuten, Richterspruch, Gesetz).

 

Nachfolgend erfolgt ein kurzer Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte bei der Anstalt:

  • Ertragsteuern: Anstalten unterliegen als juristische Personen grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung in Liechtenstein, wenn sich ihr Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet. Die liechtensteinische Ertragssteuer kennt zahlreiche Steuerbefreiungen, unter anderem für Dividenden und Kapitalgewinne aus Beteiligungen, Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Liegenschaften. Darüber hinaus wird ein Abzug für die Verzinsung des steuerlich modifizierten Eigenkapitals in Höhe von aktuell 4% gewährt. Der Steuersatz ist linear und beträgt 12.5% des steuerpflichtigen Reinertrags. Die Mindestertragssteuer beträgt aktuell CHF 1’800.
  • Besteuerung als Privatvermögensstruktur: Anstalten können auf Antrag als Privatvermögensstruktur besteuert werden, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten und vorrangig der Verwaltung des privaten Vermögens dienen. Um als Privatvermögensstruktur besteuert werden zu können, müssen juristische Personen mehrere Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung einreichen. Wird der Antrag genehmigt, muss keine Steuererklärung eingereicht und lediglich die Mindestertragsteuer in Höhe von aktuell CHF 1’800 entrichtet werden.
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