-
Audit Financial Services
Mehr Sicherheit, mehr Vertrauen: Wirtschaftsprüfung für Banken und andere Finanzunternehmen
-
Audit Industry, Services, Institutions
Mehr Sicherheit, mehr Vertrauen: Wirtschaftsprüfungen für nationale und internationale Geschäftskunden
-
Corporate Tax
Nationale und internationale Steuerberatung und -planung
-
Individual Tax
Individual Tax
-
Indirect Tax/VAT
Unsere Dienstleistungen im Bereich Mehrwertsteuer
-
Transfer Pricing
Verrechnungspreise
-
M&A Tax
Mergers & Acquisitions Steuern – Beratung über den gesamten Transaktionszyklus
-
Tax Financial Services
Tax Financial Services
-
Financial Services
Beratung Finanzindustrie
-
Advisory IT & Digitalisation
Vermittlung von Sicherheit aus der IT.
-
Forensic Services
Heutzutage geht es bei der Aufklärung von Straftaten in Unternehmen immer häufiger auch um digitale Daten und ganze IT-Systeme.
-
Regulatory & Compliance Financial Services
Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Finanzmarktrecht und Sustainable Finance.
-
Transaction Services / Mergers & Acquisitions
Gut beraten Transaktionen erfolgreich abwickeln.
-
Legal Services
Persönliche Beratung, die Ihnen Recht gibt.
-
Trust Services
Ihr zuverlässiger Partner in Sachen Vermögensplanung, Trusts und Stiftungen.
-
Business Risk Services
Nachhaltiges Wachstum für Ihr Unternehmen.
-
IFRS Services
Die Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und die Finanzberichterstattung stehen ständig vor neuen Herausforderungen durch Gesetzgeber, Regulierungsbehörden und Gremien. Einige IFRS-Rechnungslegungsthemen sind so komplex, dass sie generell schwer zu handhaben sind.
-
Abacus
Grant Thornton Schweiz Liechtenstein ist seit 2020 offizieller Vertriebspartner der Abacus Business Software.
-
Accounting Services
Buchführung ist für uns weit mehr als die Verarbeitung von Zahlen.
-
Payroll Services
Monat für Monat sparen Sie Zeit und Energie, wenn Sie wissen, dass Ihre komplette Lohnadministration sich in den besten Händen befindet.
-
Real Estate Management
Geben Sie Ihrem kompletten Immobilienmanagement ein sicheres Zuhause.
-
Lernende
Karriere mit Lehre?!
Massgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das Datum der Rechnungsstellung oder dasjenige des Zahlungseingangs bestimmt hingegen, in welcher MWST-Abrechnung der entsprechende Umsatz zu deklarieren ist.
Typische Stolpersteine bei Umsatz-, Bezug- und Vorsteuer
Typische Schwierigkeiten der MWST-Satzänderung bei der Umsatzsteuer sind beispielsweise periodische Leistungen (Abonnemente), Vorauszahlungen für später erbrachte Leistungen, Teilzahlungen für Leistungen, die nach und nach erbracht werden oder Leistungsbündel. Aber auch die Behandlung von Skonti, Umsatzbonifikationen, und -rabatten oder Retouren und (Teil-)Stornos sind zur korrekten Verbuchung und Deklaration aus Sicht der MWST-Satzänderung zu prüfen. Darüber hinaus wirkt sich die MWST-Satzänderung insbesondere auf Miet- und Pachtverträge oder Kommissionsgeschäfte aus.
Abgrenzungsschwierigkeit wegen der Satzänderung können sich auch bei der Bezugsteuer ergeben. Selbst vorsteuerseitig ist die Satzänderung nicht immer problemlos, beispielsweise dann nicht, wenn die Vorsteuer von einer Buchhaltungssoftware automatisch berechnet wird, ohne dass eine Prüfung der tatsächlich überwälzten Mehrwertsteuer stattfindet. Abgesehen davon ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nur im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit im steuerbaren Bereich zulässig und soweit diese Vorsteuer letztlich auch bezahlt wird.
Mögliche Risken und aktueller Handlungsbedarf
Mit Blick auf spätere MWST-Kontrollen lohnt es sich zu überprüfen und sicherzustellen, dass die MWST-Satzerhöhung zum 1. Januar 2024 in allen relevanten buchhalterischen und vertraglichen Aspekten mehrwertsteuerkonform implementiert wurde. Gemäss Verwaltungspraxis ist grundsätzlich der höhere MWST-Satz auf dem gesamten Entgelt geschuldet, wenn keine mehrwertsteuerkonforme Abgrenzung zwischen dem bisherigen und neuen MWST-Satz stattgefunden hat. Neben der Nachzahlung von nicht korrekt entrichteten Steuern fällt regelmässig auch Verzugszins an, der seit dem 1. Januar 2024 neu 4,75 % (bisher 4,0 %) beträgt.
Weiter zu erwähnen ist, dass eine nachträgliche Überwälzung von rückwirkend festgestellter höherer Mehrwertsteuer regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Daher sollte das steuerpflichtige Unternehmen möglichst zeitnah sicherstellen, dass die MWST-Satzänderung buchhalterisch, vertraglich und rechnungsseitig für seine konkreten Geschäftsfälle korrekt implementiert wurde, um unerwünschte spätere Kostenfolgen zu vermeiden. Hierfür bietet sich unter anderem die Jahresabschlusserstellung an, in deren Rahmen einzelne Transaktionen genauer geprüft werden können. Korrekturen von MWST-Abrechnungen von nicht verjährten oder anderweitig in Rechtskraft erwachsenen Steuerjahren sind jederzeit möglich.
Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein berät Ihr Unternehmen bei Fragen zur mehrwertsteuerkonformen Implementierung der MWST-Satzänderung gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.