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Massgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das Datum der Rechnungsstellung oder dasjenige des Zahlungseingangs bestimmt hingegen, in welcher MWST-Abrechnung der entsprechende Umsatz zu deklarieren ist.
Typische Stolpersteine bei Umsatz-, Bezug- und Vorsteuer
Typische Schwierigkeiten der MWST-Satzänderung bei der Umsatzsteuer sind beispielsweise periodische Leistungen (Abonnemente), Vorauszahlungen für später erbrachte Leistungen, Teilzahlungen für Leistungen, die nach und nach erbracht werden oder Leistungsbündel. Aber auch die Behandlung von Skonti, Umsatzbonifikationen, und -rabatten oder Retouren und (Teil-)Stornos sind zur korrekten Verbuchung und Deklaration aus Sicht der MWST-Satzänderung zu prüfen. Darüber hinaus wirkt sich die MWST-Satzänderung insbesondere auf Miet- und Pachtverträge oder Kommissionsgeschäfte aus.
Abgrenzungsschwierigkeit wegen der Satzänderung können sich auch bei der Bezugsteuer ergeben. Selbst vorsteuerseitig ist die Satzänderung nicht immer problemlos, beispielsweise dann nicht, wenn die Vorsteuer von einer Buchhaltungssoftware automatisch berechnet wird, ohne dass eine Prüfung der tatsächlich überwälzten Mehrwertsteuer stattfindet. Abgesehen davon ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nur im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit im steuerbaren Bereich zulässig und soweit diese Vorsteuer letztlich auch bezahlt wird.
Mögliche Risken und aktueller Handlungsbedarf
Mit Blick auf spätere MWST-Kontrollen lohnt es sich zu überprüfen und sicherzustellen, dass die MWST-Satzerhöhung zum 1. Januar 2024 in allen relevanten buchhalterischen und vertraglichen Aspekten mehrwertsteuerkonform implementiert wurde. Gemäss Verwaltungspraxis ist grundsätzlich der höhere MWST-Satz auf dem gesamten Entgelt geschuldet, wenn keine mehrwertsteuerkonforme Abgrenzung zwischen dem bisherigen und neuen MWST-Satz stattgefunden hat. Neben der Nachzahlung von nicht korrekt entrichteten Steuern fällt regelmässig auch Verzugszins an, der seit dem 1. Januar 2024 neu 4,75 % (bisher 4,0 %) beträgt.
Weiter zu erwähnen ist, dass eine nachträgliche Überwälzung von rückwirkend festgestellter höherer Mehrwertsteuer regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Daher sollte das steuerpflichtige Unternehmen möglichst zeitnah sicherstellen, dass die MWST-Satzänderung buchhalterisch, vertraglich und rechnungsseitig für seine konkreten Geschäftsfälle korrekt implementiert wurde, um unerwünschte spätere Kostenfolgen zu vermeiden. Hierfür bietet sich unter anderem die Jahresabschlusserstellung an, in deren Rahmen einzelne Transaktionen genauer geprüft werden können. Korrekturen von MWST-Abrechnungen von nicht verjährten oder anderweitig in Rechtskraft erwachsenen Steuerjahren sind jederzeit möglich.
Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein berät Ihr Unternehmen bei Fragen zur mehrwertsteuerkonformen Implementierung der MWST-Satzänderung gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.