-
Audit Financial Services
Mehr Sicherheit, mehr Vertrauen: Wirtschaftsprüfung für Banken und andere Finanzunternehmen
-
Audit Industry, Services, Institutions
Mehr Sicherheit, mehr Vertrauen: Wirtschaftsprüfungen für nationale und internationale Geschäftskunden
-
Corporate Tax
Nationale und internationale Steuerberatung und -planung
-
Individual Tax
Individual Tax
-
Indirect Tax/VAT
Unsere Dienstleistungen im Bereich Mehrwertsteuer
-
Transfer Pricing
Verrechnungspreise
-
M&A Tax
Mergers & Acquisitions Steuern – Beratung über den gesamten Transaktionszyklus
-
Tax Financial Services
Tax Financial Services
-
Financial Services
Beratung Finanzindustrie
-
Advisory IT & Digitalisation
Vermittlung von Sicherheit aus der IT.
-
Forensic Services
Heutzutage geht es bei der Aufklärung von Straftaten in Unternehmen immer häufiger auch um digitale Daten und ganze IT-Systeme.
-
Regulatory & Compliance Financial Services
Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Finanzmarktrecht und Sustainable Finance.
-
Transaction Services / Mergers & Acquisitions
Gut beraten Transaktionen erfolgreich abwickeln.
-
Legal Services
Persönliche Beratung, die Ihnen Recht gibt.
-
Trust Services
Ihr zuverlässiger Partner in Sachen Vermögensplanung, Trusts und Stiftungen.
-
Business Risk Services
Nachhaltiges Wachstum für Ihr Unternehmen.
-
Abacus
Grant Thornton Schweiz Liechtenstein ist seit 2020 offizieller Vertriebspartner der Abacus Business Software.
-
Accounting Services
Buchführung ist für uns weit mehr als die Verarbeitung von Zahlen.
-
Payroll Services
Monat für Monat sparen Sie Zeit und Energie, wenn Sie wissen, dass Ihre komplette Lohnadministration sich in den besten Händen befindet.
-
Real Estate Management
Geben Sie Ihrem kompletten Immobilienmanagement ein sicheres Zuhause.
-
Lernende
Karriere mit Lehre?!
Einordnung der Neuerungen 1
Bankenrechtliche Behandlung und Anforderungen an die Ausfallgarantien
Die Ausgabe von Geldern, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden, unterliegt keiner bankenrechtlichen Bewilligungspflicht. Diese Ausnahmebestimmung in der Bankenverordnung wird von verschiedenen Stablecoin-Herausgebenden genutzt.
Die Stablecoin-InhaberInnen profitieren deshalb auch nicht vom bankenrechtlichen Einlagenschutz. Um den Einlegerschutz bei der Herausgabe von Stablecoins zu erhöhen, hat die FINMA Mindestvoraussetzungen für Ausfallgarantien festgelegt, welche technologieneutral anzuwenden sind:
- Im Konkurs des Stablecoin-Herausgebenden muss jede Kundin und jeder Kunde einen eigenen Anspruch gegenüber der garantierenden Schweizer Bank haben. Die Kundinnen und Kunden sind über die Ausfallgarantie zu informieren;
- Die Ausfallgarantie hat mindestens die Summe aller Publikumseinlagen inkl. allfälliger Zinsen der Kundinnen und Kunden zu decken;
- Dem Deckungsumfang entsprechend ist sicherzustellen, dass die Summe der vom Deckungserfordernis erfassten Einlagen die Ausfallgarantie-Obergrenze nie übersteigt;
- Die formellen und materiellen Regelungen der Ausfallgarantie sollen ein unkompliziertes und rasches Abrufen der Ausfallgarantie durch den Einleger nicht verhindern;
- Einreden und Einwendungen der Bank im gesetzlich vorgesehenen Umfang sind zulässig.
Die FINMA weist zudem die garantiestellenden Banken auf deren Rechts- und Reputationsrisiken hin, welche unter anderem durch Pflichtverletzungen der Stablecoin-Herausgebenden, insb. im Bereich der Geldwäscherei, entstehen können.
Geldwäschereibekämpfung
Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung weist die FINMA darauf hin, dass Stablecoins viele der potenziellen Risiken von Kryptowährungen teilen. Insbesondere sind Stablecoins über selbstverwaltete Wallets anonym übertragbar, haben eine globale Reichweite und eignen sich für die Verschleierungsphase im Geldwäschereiprozess. Auch für Sanktionsumgehungen sind Stablecoins attraktiv.
Der übliche Zahlungsmittelzweck von Stablecoins führt nahezu immer zu einer GwG-Unterstellung der Stablecoin-Herausgebenden und damit zumindest zu einer SRO-Anschlusspflicht.
Da die Verbindlichkeit des Stablecoin-Herausgebenden gegenüber der/m jeweiligen Stablecoin-InhaberIn Einlagencharakter hat, geht die FINMA zudem von einer dauerhaften Geschäftsbeziehung im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung aus. Dies hat zur Folge, dass auch nur das vorübergehende Halten eines Stablecoins als dauerhafte Geschäftsbeziehung eingestuft wird und die Stablecoin-Herausgebenden somit sämtliche Stablecoin-InhaberInnen als Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und die Transaktionen überwachen müssen. In der Krypto-Branche und insb. bei den Stablecoin-Herausgebenden wird diese «Verschärfung» der Pflichten kritisiert. Demgegenüber sieht die FINMA in den kommunizierten Anforderungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung keine grösseren Veränderungen zu den bereits geltenden Pflichten und verweist auf den Grundsatz der technologieneutralen Regulierung.
Fazit und Ausblick
Durch die Definition von spezifischen Mindestvoraussetzungen für Ausfallgarantien erhöht die Aufsichtsbehörde den Einlegerschutz und wird sich auch künftig bei den anstehenden Diskussionen im Rahmen der Revision des Bankengesetzes für die angemessene Adressierung der Risiken rund um die Ausfallgarantien einsetzen. Garantiestellende Banken sollten die Rechts- und Reputationsrisiken aufgrund möglicher Missstände beim Stablecoin-Herausgebenden angemessen in ihrem Risikomanagement berücksichtigen.
Stablecoin-Herausgebende sollten sich der erhöhten Risiken betreffend Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung bewusst sein und als Finanzintermediäre im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sicherstellen. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die FINMA-Aufsichtsmitteilung auf bestehende Stablecoin-Projekte sowie die Innovation in diesem Bereich haben wird.
[1] Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.
[2] Direkte Anwendbarkeit und hohe Relevanz nur bei Stablecoin-herausgebenden Finanzintermediären.