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Die Schweiz schafft per 1.1.2024 die Industriezölle ab

Dr. Matthias Hofer
Von:
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Die Schweiz schafft die Industriezölle der Kapitel 25–97 des Zolltarifs ab. Landwirtschafts- und Fischereizölle (der Kapitel 1–24) sowie Zölle für einige als Agrarprodukte klassifizierte Waren (in den Kapiteln 35 und 38) bleiben jedoch bestehen.

Für inländische Unternehmen sinken die Produktionskosten, da Vormaterialien günstiger importiert werden können. Auch für in- und ausländische Anbieter von Gebrauchsgütern sinken die Kosten. Insbesondere bei der Lieferung von Autos, Bekleidung, Fahrrädern oder Haushaltsgeräten fiel bis anhin Einfuhrzoll an. Die Aufhebung der Industriezölle soll die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes Schweiz stärken, der in internationale Wertschöpfungsketten eingebunden ist. Zudem soll die Massnahme preisdämpfend auf die inländische Konsumnachfrage wirken. Die Aufhebung der Industriezölle ist eine einseitige Massnahme der Schweiz. Da Liechtenstein und die Schweiz gemeinsam das Zollinland bilden, gilt diese Massnahme auch für Importe nach Liechtenstein. Das Ausland wird hingegen weiterhin Zölle erheben.

Trotz Aufhebung der Industriezölle, bleiben übrige Abgaben bei der Einfuhr von Gegenständen in die Schweiz und Liechtenstein bestehen. Weiterhin bleiben die Mehrwertsteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, VOC-Lenkungsabgabe und andere Abgaben bestehen. Auch andere nichtzollrechtliche Erlasse wie beispielsweise das Abkommen zum Artenschutz (CITES) werden nach wie vor angewendet. Keine Veränderung ergibt sich durch die Abschaffung der Industriezölle für die Verzollungsprozesse. Die Pflicht zur Zollanmeldung für Waren, die ins Zollgebiet gelangen besteht weiterhin. Die Anzahl der Tarifpositionen verringert sich jedoch von 9'114 auf 7’511. Zudem ist ein Ursprungsnachweis insbesondere für Gegenstände, die in der Schweiz verbleiben oder konsumiert werden nicht mehr nötig. Dabei handelt es sich um administrative Vereinfachungen.

Die Aufhebung der Industriezölle kann sich für Unternehmen, die Waren in die Schweiz importieren direkt kostensenkend auswirken. Darüber hinaus sollte der administrative Tarifierungsaufwand im Verzollungsprozess sinken. Hingegen bleiben die Pflicht zur Zollanmeldung und die Verzollungsprozesse bestehen. Auch die übrigen Einfuhrabgaben wie beispielsweise die Automobilsteuer, Mineralölsteuer oder VOC-Lenkungsabgabe fallen weiterhin an.

Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein unterstützt Ihr Unternehmen gerne als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um die Aufhebung der Industriezölle. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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