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Wer kann in die Säule 3a einzahlen?
Erwerbstätige, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen, sind für die Einzahlung in die Säule 3a berechtigt. Ehegatten sind unabhängig voneinander berechtigt Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen, sofern beide ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen. Personen, welche über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleiben und dabei ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus Beiträge einzahlen.
Eine Einzahlung kann nur im entsprechenden Kalenderjahr erfolgen, rückwirkende Einzahlungen nach Ablauf des Kalenderjahres sind Stand heute nicht möglich. Künftig sollen Personen, welche in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge einbezahlt haben, Beitragslücken mittels nachträglicher Einkäufe schliessen können. Die Änderung betrifft nur Beitragslücken, welche ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung entstanden sind. Ein Einkauf in die Säule 3a soll jährlich zusätzlich zum ordentlichen Beitrag in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» (CHF 7'056 im Jahr 2024) zulässig sein und soll wie der ordentliche Jahresbeitrag vollumfänglich steuerlich abzugsfähig sein. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 entsprechende Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 6. März 2024.
Steuerliche Behandlung
Die Einzahlungen in die Säule 3a sind in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren und können im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeträge vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Einzahlungsnachweis gelten die von der Bank oder Versicherungsgesellschaft ausgestellten Einzahlungsbescheinigungen, welche der Steuererklärung beizulegen sind.
Gerne unterstützt Sie Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.