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Aktienkapital und Nennwert
Infolge Revision wird es bei der Gründung einer Aktiengesellschaft möglich sein, das Aktienkapital auch in bestimmten Fremdwährungen – und nicht wie bisher ausschliesslich in Schweizerfranken – auszuweisen, sofern dies für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist und sowohl die Buchführung als auch die Rechnungslegung in derselben Währung erfolgen. Die zulässigen Fremdwährungen werden vom Bundesrat festgelegt.
Für bestehende Gesellschaften bringt die Gesetzesänderung ebenfalls Vorteile mit sich, da die Umwandlung des Aktienkapitals in eine Fremdwährung grundsätzlich auf jedes neue Geschäftsjahr vorgenommen werden kann. In Bezug auf den Nennwert der Aktien wird neu lediglich verlangt, dass dieser Wert grösser als Null ist. Bis dato musste der Nennwert mindestens einen Rappen betragen.
Beabsichtigte Sachübernahme und Rückerstattungspflichten
Die geltenden besonderen Vorschriften für Kapitalabflüsse bei beabsichtigten Sachübernahmen im Rahmen von Gründungen und Kapitalerhöhungen wurden aufgehoben. Neu besteht jedoch eine Rückerstattungspflicht, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Eine Rückerstattungspflicht gilt neu auch, wenn Aktionäre, Verwaltungsräte und mit der Geschäftsführung befasste Personen – sowie diesen nahestehende Personen – Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen ungerechtfertigt bezogen haben.
Kapitalband
Das neu eingeführte Institut des Kapitalbands erlaubt es, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen flexibler zu gestalten. Konkret wird der Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigt, das Aktienkapital während einer Dauer von höchstens fünf Jahren und innerhalb einer festgesetzten Bandbreite zu erhöhen und / oder herabzusetzen. Die obere Grenze des Kapitalbands darf das eingetragene Aktienkapital maximal um die Hälfte übersteigen. Das Vorsehen dieser Rahmenbedingungen in den Statuten ist obligatorisch. Voraussetzung für eine entsprechende statutarische Regelung ist u.a., dass die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat.
Interimsdividende
Der Generalversammlung ist es neu erlaubt, gestützt auf einen Zwischenabschluss, die Ausrichtung einer Interimsdividende zu beschliessen. Der Zwischenabschluss muss grundsätzlich von der Revisionsstelle geprüft werden. Keine Prüfungspflicht besteht, wenn die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat (Opting-Out) oder sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zugestimmt haben. Weiter dürfen durch die Ausrichtung einer Interimsdividende die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden.
Schiedsgerichtsklauseln
Das revidierte Recht ermöglicht explizit die Aufnahme von Schiedsgerichtsklauseln in die Statuten. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten können folglich – bei entsprechender statutarischer Verankerung – neu durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. An Schiedsgerichtsklauseln sind die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und auch die Aktionäre gebunden.
Generalversammlung
Die Generalversammlung kann neu auch als virtuelle Versammlung (vollständig digital), als hybride Versammlung (virtuelle Teilnahme abwesender Aktionäre) oder als schriftliche Versammlung (Zirkularbeschluss / Urabstimmung) abgehalten werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit, insbesondere für die virtuelle Generalversammlung, ist jedoch eine statutarische Grundlage. Es wird sämtlichen Aktiengesellschaften empfohlen, die Gesetzeskonformität ihrer geltenden Regelungen zu überprüfen. Die Anpassung nicht gesetzeskonformer Bestimmungen hat innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Revision zu erfolgen. Eine nicht unbedeutende Anzahl an – insbesondere auf internationaler Ebene tätigen – Gesellschaften dürften auch massgeblich von den eingeführten Modernisierungen profitieren, weshalb auch diesen die entsprechende Überprüfung der Statuten und Reglemente der Gesellschaft empfohlen wird.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Gesetzeskonformität Ihrer Firma in Bezug auf die Neuerungen des revidierten Aktienrechts oder rund um das Thema Corporate Governance. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!