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1. Welche Unternehmen sind von dieser Änderung betroffen?
Unternehmen, die zu Beginn eines Jahres 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen und dem Schweizer Obligationenrecht unterstehen, sind dazu verpflichtet, für das entsprechende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse nach Art. 13a Abs. 1 GlG durchzuführen. Lernende, Praktikanten, Begünstigte der Invalidenversicherung, Expatriates mit einem Vertrag nach ausländischem Recht sowie temporäre Arbeitskräfte, die von einer Personalvermittlungsfirma vermittelt werden, sind davon ausgenommen.
2. Welches sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Lohngleichheitsanalyse?
Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt, wenn ein Unternehmen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- und Subventionswesens in Bezug auf die Einhaltung der Lohngleichheit (im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Juni 2020) kontrolliert wurde und nachweisen kann, dass es die Anforderungen erfüllt. Eine Lohngleichheitsanalyse muss nach 4 Jahren wiederholt werden, sofern die Anforderungen an die Lohngleichheit nicht eingehalten sind.
3. Zeitlicher Fahrplan
Organisationen, welche per 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen, müssen bis spätestens Ende Juni 2021 eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch einen unabhängigen Dritten muss spätestens bis Ende Juni 2022 durchgeführt werden. Die Kommunikation bezüglich der Ergebnisse an die Mitarbeitenden muss bis Ende Juni 2023 nach Beendigung der Überprüfung stattfinden. Börsenkotierte Gesellschaften müssen das Ergebnis der Analyse zusätzlich im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen (Art. 13h GlG).
4. Methodik und Anforderung an die Lohngleichheitsanalyse
Die Lohngleichheitsanalyse muss zwingend nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Der Bund stellt dafür das kostenlose Standard-Analyse Tool Logib zur Verfügung. Andere Methoden setzen einen Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität voraus.
5. Besteht bei Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf?
Der 30. Juni 2021 rückt näher - gerne unterstützen wir Sie zeitnah und je nach Ihren individuellen Bedürfnissen bei der Durchführung oder unabhängigen Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse. Das Resultat der Analyse muss durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen, eine Arbeitnehmervertretung oder eine Frauenorganisation überprüft werden. Unsere leitenden Revisorinnen und Revisoren haben die obligatorische Weiterbildung absolviert und sind zugelassen, die Überprüfung Ihrer Lohngleichheitsanalyse vorzunehmen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!