TAX
Veräusserung eigener Aktien – Bundesgerichtlicher Leitentscheid
Gemäss Aktienrecht darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, sofern sie über frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts verfügt und der Nennwert der zurückgekauften Aktien 10 % des Aktienkapitals gemäss Handelsregister nicht übersteigt. Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.