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Einordnung 1
Greenwashing ist «unlauter»
Im Rahmen der Anpassung des CO2-Gesetzes ist es zu einer bisher in den Medien wenig diskutierten Änderungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb («UWG») gekommen. Ab dem 1. Januar 2025 besteht gemäss Gesetzestext neu ein Verbot, Angaben über […] Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung» zu machen, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.
Faktisch handelt es sich hierbei um ein Verbot von Greenwashing in Bezug auf die Klimabelastung und um eine Verschärfung des Status Quo. Angaben dürfen nicht mehr nur nicht «irreführend» sein, sondern haben zusätzlich faktenbasiert zu erfolgen. Schliesslich liegt es im Ergebnis neu am Institut, seine diesbezüglichen Aussagen zu belegen.
Nach der hier vertretenen Auffassung können nicht nur Bestätigungen im Zusammenhang mit (Nachhaltigkeit-)-Berichten sondern auch Aussagen zu Produkten und Dienstleistungen nicht mehr ohne entsprechende Überprüfungen und Dokumentationen getätigt werden. Dies gilt branchenübergreifend und beinhaltet damit selbstredend auch Finanzprodukte.
Die neue Bestimmung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Selbstregulierung von SBVg, AMAS und SVV
Ausgangslage
Die Selbstregulierungen SBVg[4] und der AMAS[5] wurden angepasst. Der SVV hat erstmals eine entsprechende Regulierung für anteilgebundene Lebensversicherungen erlassen. (Mit-)Ursächlich hierfür dürfte die Ankündigung des Bundesrats gewesen sein, verbindliche Vorschriften zu Greenwashing im Finanzsektor zu erlassen, sollten die Branchenverbände keine entsprechenden Vorschläge erarbeiten, was nun jedoch mit den Bestrebungen der drei Verbände für den Moment vorerst geklärt ist. Sobald die EU allfällige Änderungen der Sustainable Financial Reporting Directive («SFDR») veröffentlicht hat und in jedem Fall bis spätestens 2027, sei zu evaluieren, so der Bundesrat, ob eine weitere Anpassung der Selbstregulierung und/oder weitere Vorschriften als notwendig erachtet werden.
Inhalt der Selbstregulierung
Wenn in den Formulierungen auch nicht zu 100% deckungsgleich, so sind die Anpassungen der bestehenden respektive der neu erlassenen Selbstregulierung doch eng aufeinander abgestimmt.
Zentrales Element dieser Massnahmen ist die Einführung eines einheitlichen Mindeststandards für Nachhaltigkeit. Es wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Anlageprodukte und -dienstleistungen als nachhaltig bezeichnet werden dürfen. Dies soll verhindern, dass Unternehmen sich zu Unrecht als nachhaltig ausgeben und somit das Vertrauen der Anleger untergraben. Der Begriff der «Nachhaltigkeit» ist hierbei u.E. weit auszulegen. Verzichtet ein Finanzdienstleister darauf, seine Dienstleistung als «nachhaltig» zu bezeichnen, so bestehen für diesen selbstredend keine entsprechenden Pflichten.
Bei der Ausgestaltung der Definition hat man sich an der EU-Taxonomie Verordnung[6] orientiert. Künftig müssen als nachhaltig bezeichnete Anlageprodukte und -dienstleistungen, zusätzlich zu den finanziellen Zielen, mindestens eines der folgenden Anlageziele verfolgen:
- Verträglichkeit mit einem oder mehreren spezifischen Nachhaltigkeitszielen
- Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Nachhaltigkeitsziele
Die Nachhaltigkeitsziele müssen hierbei definiert sein, z.B. von einer staatlichen Stelle, aber auch Branchenpraxis und eigene Kriterien sind möglich. Es muss festgelegt werden, wie die Nachhaltigkeitsziele gemessen respektive überwacht werden können.
Die Selbstregulierungen der AMAS und der SBVg traten mit Übergangsfristen am 1. September 2024 in Kraft, diejenige des SVV ist ab 1. Januar 2025 gültig. Die Einhaltung der gesamten Selbstregulierungen und nicht nur der Neuerungen werden neu durch die externen Revisionsstellen geprüft[7].
Fazit und Ausblick
Die enge Abstimmung der drei Verbände bei der Formulierung der Vorgaben sendet ein starkes Zeichen an die Markteilnehmer, dass mit der Regulierung ein einheitlicher Rahmen mit entsprechender Rechtssicherheit gesetzt werden soll. Die Formulierungen lassen jedoch einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung. So dürfte die Verträglichkeit mit einem Nachhaltigkeitsziel in der Regel in der Umsetzung weniger herausfordernd sein als der (aktive) Beitrag zur Erreichung desselben. In beiden Fällen muss sich das Finanzinstitut aber mit den Nachhaltigkeitszielen und insbesondere deren Messung auseinandersetzten.
Die Selbstregulierung ist wie bis anhin auf die Mitglieder und sich allenfalls freiwillig unterstellte Finanzinstitute begrenzt. D.h. direkt betroffen sind die Mitglieder der SBVg, der AMAS und die freiwillig der SVV-Regulierung unterstellten Versicherungen und deren gebundene Versicherungsvermittler. Mit den angepassten Regulierungen wird hier allerdings nun ein «Branchenstandard» geschaffen, dem sich nach der hier vertretenen Ansicht auch nicht direkt betroffene Finanzdienstleister wie z.B. Vermögensverwalter auf Dauer nicht entziehen können. Die praktisch gleichzeitige Anpassung des UWG tut ihr Übriges, um Greenwashing zukünftig noch enger in die Schranken zu weisen.
[1] Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.
[2] Sofern die jeweilige Bank ein Mitgliedinstitut der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) ist oder sich freiwillig der Regulierung unterstellt hat.
[3] Sofern das jeweilige Institut Mitglied bei der Asset Management Association Switzerland (AMAS) ist oder sich freiwillig der Regulierung unterstellt hat.
[4] Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken und zur Prävention von Greenwashing bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung
[5] Selbstregulierung zu Transparenz und Offenlegung bei Kollektivvermögen mit Nachhaltigkeitsbezug
[6] EU-Verordnung 2020/52 vom 18. Juni 2020.
[7] Die Überprüfung der Einhaltung der Selbstregulierung der SBVg war bereits bisher in den Prüfkatalog der internen Revision aufzunehmen. Dies wurde beibehalten, d.h. die Aufnahme in den Prüfkatalog der externen Revision erfolgt parallel.