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Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien: Aufhebung der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel

Michael Tobler
Von:
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Die Schweiz hebt die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel auf der Grundlage eines Protokolls zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Indien auf. Dividendenausschüttungen aus der Schweiz nach Indien werden bis zum 31. Dezember 2024 noch von dieser Klausel profitieren können.

Grundsätzlich unterliegen Dividendenausschüttungen der Schweizer Verrechnungssteuer von 35%. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Schweizer Verrechnungssteuer (teilweise) zurückgefordert werden oder es kann eine Satzreduktion über das Meldeverfahren auf der Grundlage des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens angewendet werden.

Gemäss dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien gilt für Dividendenzahlungen einer Schweizer Gesellschaft an ihre indische Muttergesellschaft ein vereinfachter residualer Steuersatz/Sockelsteuersatz von 10 % (nicht rückforderbar). Aufgrund der vereinbarten Meistbegünstigungsklausel (MFN-Klausel; most-favoured-nation clause) wendet die Eidgenössische Steuerverwaltung seit 2018 einen residualen Steuersatz von 5 % an. Aufgrund einer abweichenden Auslegung der Meistbegünstigungsklausel durch Indien (Urteils des Obersten Gerichtshofs Indiens) bzw. mangelnder Reziprozität wird die Schweiz ab dem 1. Januar 2025 wieder den residualen Steuersatz von 10 % anwenden, wie es im aktuellen Steuerabkommen vorgesehen ist. Für Dividendenausschüttungen von 2018 bis Ende 2024 gilt jedoch weiterhin ein residualer Steuersatz von 5%.

Folglich sollte mit dem Beschluss einer Zwischendividende mit Fälligkeit bis zum 31. Dezember 2024, d.h. eine Dividendenzahlung einer Schweizer Tochtergesellschaft an ihre indische Muttergesellschaft mit Fälligkeit bis zum 31. Dezember 2024, eine Steuerersparnis von 5 % erzielt werden können.

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