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Steuerstandort Liechtenstein: Verschärfungen beim Eigenkapital-Zinsabzug
Ab dem Steuerjahr 2019 erfolgen bei liechtensteinischen Holdings steuerliche Aufrechnungen im Bereich des Eigenkapital-Zinsabzugs, wenn die Tochtergesellschaft nicht vollständig mit Eigenkapital finanziert ist, also das Eigenkapital der Holding weniger als den Buchwert der Beteiligungen beträgt.
Die Aufrechnung erfolgt in der Steuererklärung automatisch in Höhe von 4% auf das «steuerlich negative» Eigenkapital. Dieser Automatismus birgt jedoch das Risiko, dass mehr als die gesetzlich vorgesehene Aufrechnung vorgenommen wird. Damit nur die vorgesehene Aufrechnung des EK-Zinsabzugs der Beteiligung erfolgt, muss die Holding selbst die entsprechende Anpassung in der Steuererklärung eintragen.
Besteht eine bilanzielle Überschuldung bei der Holding, können zusätzlich die Fremdkapital-Zinsen aufgerechnet werden. Dies erfolgt unabhängig davon, ob stille Reserven bestehen oder der Gesellschafter einen Rangrücktritt für sein Darlehen erklärt hat. In der Praxis kann es zu einer Kombination dieser beiden nachteiligen Situationen kommen. Ob die Steuerverwaltung die Darlehenszinsen auch verweigert, wenn bereits eine Aufrechnung des EK-Zinsabzugs erfolgt, muss sich erst in der Veranlagungspraxis zeigen.