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Die Abläufe und Prozesse der AIA- und FATCA-Kontrollen bei Treuhändern unterscheiden sich deutlich zu denjenigen bei Banken und Versicherungen. Obwohl es sich um zwei verschiedene Systeme handelt, klassifiziert ein Rechtsträger doch oft nach denselben Kriterien. Eine Abweichung zwischen AIA- und FATCA-Klassifizierung ist grundsätzlich zu hinterfragen. So ist unter FATCA eine Stiftung immer als Finanzinstitut (FFI) zu klassifizieren, wenn eines ihrer Organe selbst ein FFI ist. Das zusätzliche Erfordernis unter AIA, wonach ein Organ das Vermögen in freiem Ermessen verwalten muss, besteht unter FATCA nicht.
Während einige Finanzintermediäre eigene Formulare und Checklisten erstellen, ist bei anderen kaum eine Dokumentation zu den Selbstauskünften zu finden. Gemäss Art. 7 Abs. 13 AIA-Gesetz ist eine Selbstauskunft jedoch immer zu plausibilisieren. Dazu müssen von Unternehmen aktuelle Jahresrechnungen und Nachweise zur Ansässigkeit bei natürlichen Personen eingeholt werden.
Bei komplexen Strukturen benötigt es zudem entsprechende Organigramme und Bilanzen von Tochtergesellschaften sowie Darlehens- und andere Verträge. Dieses Verbesserungspotential haben wir verschiedentlich in den Kontrollen ausgemacht.