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Erhöhte Transparenz bei juristischen Personen: Zentrales Register wirtschaftlich Berechtigter

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Noch im Sommer 2023 soll eine neue Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung kommen, welche die Einführung eines zentralen Registers der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen in der Schweiz beinhaltet. Inwiefern sind Finanzintermediäre davon betroffen?
Inhalt

Einordnung der Neuerungen1

Tabelle WB-Register

1Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.

 

Aktueller Stand in der Schweiz

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Oktober 2022 beauftragt, bis Ende Juni 2023 eine Gesetzesvorlage zur erhöhten Transparenz und erleichterten Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen zu erarbeiten. Die Vorlage soll ein zentrales Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter (WB-Register) und Aktualisierung von deren Informationen einführen. Das Register soll für gewisse Behörden, jedoch nicht öffentlich, zugänglich sein.

Internationaler Standard

Unternehmensvehikel können aktuell beispielsweise mit Briefkastenfirmen und komplexen Eigentümer- und Kontrollstrukturen für illegale Zwecke wie Geldwäscherei missbraucht werden.

 Die Financial Action Task Force (FATF) adressiert diese Risiken mit einer erhöhten Transparenz von juristischen Personen. In der revidierten FATF-Empfehlung vom März 2022 zur Transparenz juristischer Personen und zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter wird empfohlen, von den juristischen Personen aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse einzuholen und von einer Behörde in einem Register aufbewahren zu lassen. Die FATF liess auch explizit Raum für einen alternativen Mechanismus, d.h. kein Register, sondern Behördenzugriff auf Informationen bei Finanzintermediären. Im März dieses Jahres publizierte die FATF eine Wegleitung, welche die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung angemessener Massnahmen unterstützen soll.

Die EU/EWR-Mitgliedstaaten haben bereits im Jahr 2017 auf nationaler Ebene ein WB-Register eingeführt. Die dortigen Umsetzungen dienen der Schweiz als Anhaltspunkt, um ein eigenes Transparenzregister auszugestalten und Pflichten der Unternehmen und Finanzintermediäre festzulegen.

WB-Register in EU/EWR-Mitgliedstaaten

  • Verpflichtete

Sämtliche inländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und Vermögenseinheiten sind verpflichtet, die notwendigen WB-Angaben einzuholen und an die registerführende Behörde zu übermitteln. Weiter verpflichtet sind ausländische Trusts, welche im Inland verwaltet werden, oder in einem Drittstaat verwaltete Trusts, welche im Inland eine Geschäftsbeziehung mit einem Finanzintermediären aufgenommen oder eine Immobilie erworben haben. Ausgenommen sind diejenigen, die den Nachweis erbringen, dass die wirtschaftlich Berechtigten in einem Register eines anderen EU bzw. EWR-Mitgliedstaates eingetragen sind. Die wirtschaftlich berechtigten Personen ihrerseits sind verpflichtet, der jeweiligen Gesellschaft die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

  • WB-Angaben

Der registerführenden Behörde sind folgende WB-Angaben zu übermitteln: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit. Dazu kommen Angaben zum wirtschaftlichen Interesse der wirtschaftlich berechtigten Personen. Die Mitteilung muss innert 30 Tagen ab dem relevanten Ereignis (z.B. Eintrag im Handelsregister oder Gründung) oder ab Kenntnisnahme von Änderungen erfolgen.

Im Rahmen des neuen EU-Geldwäschereipakets wird eine Erweiterung der Angaben um den Geburtsort, die Wohnanschrift, nationale Identifikationsnummer sowie der Steueridentifikation diskutiert, wobei gewisse Angaben Dritten nicht offengelegt werden dürfen. Zudem soll das Datum des Erwerbs der Eigentumsrechte und eine Beschreibung der Kontroll- und Eigentumsstruktur aufgenommen werden. Falls keine Person Kontrolle über eine juristische Person ausübt, soll neu eine begründete Erklärung erfasst werden, dass es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt oder dieser nicht ermittelt werden konnte.

  • Einsicht in WB-Register

Die WB-Register in den EU-Mitgliedstaaten müssen aufgrund der Vorgaben der 5. EU-Geldwäschereirichtlinie seit 2020 öffentlich zugänglich sein. So können gemäss deutschem Geldwäschegesetz neben Behörden, Gerichten etc. sowie Verpflichteten grundsätzlich auch alle Mitglieder der Öffentlichkeitnach vorheriger Online-Registrierung in das Transparenzregister Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme für jedermann umfasst den Vor- und Nachnamen, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit und die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Ein wirtschaftlich Berechtigter kann auf Antrag eine vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme gegenüber der Öffentlichkeit erreichen, sofern er ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse geltend machen kann. Dazu gehört insbesondere die Gefahr, Opfer einer Straftat (Betrug, Erpressung etc.) zu werden.

Die Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit ist jedoch aus grund- und datenschutzrechtlicher Optik nicht unkritisch. Es besteht eine Missbrauchsgefahr und je nach Ausgestaltung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten ist fraglich, ob ein solcher Grundrechtseingriff verhältnismässig ist. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 ist in Deutschland eine Einsichtnahme durch die Mitglieder der Öffentlichkeit sodann nur gestattet, wenn sie den Antrag auf Einsichtnahme begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme plausibel darlegen; die 5. EU-Geldwäschereirichtlinie wurde in diesem Punkt als nichtig erklärt.

In Liechtenstein erfolgt eine Offenlegung der Daten an Dritte ausschliesslich zum Zweck der Vornahme der Sorgfaltspflichten (Sorgfaltspflichtige) bzw. der Handlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Registerbehörde verweigert eine Offenlegung u.a., wenn die gemachte Erklärung nicht glaubhaft ist. Auch Liechtenstein kennt die Möglichkeit, die Offenlegung von Daten bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen vollständig oder teilweise einschränken zu lassen.

  • Pflichten für Finanzintermediäre

Das Sorgfaltspflichtgesetz in Liechtenstein oder das Geldwäschegesetz in Deutschland sehen vor, dass die Finanzintermediäre bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschaften einen entsprechenden Auszug aus dem Register einholen müssen. Stellen sie zwischen selbst erhobenen WB-Angaben und den im Registerauszug enthaltenen Daten Unstimmigkeiten fest, löst dies grundsätzlich eine Meldepflicht an die registerführende Behörde aus. Veranlasst die betroffene Gesellschaft auf Hinweis des Finanzintermediärs eine Berichtigung oder nimmt der Finanzintermediär eine FIU-Meldung vor, kann diese Meldepflicht entfallen.

Künftiges WB-Register in der Schweiz

In der Schweiz sollen die schweizerischen juristischen Personen und gewisse ausländische juristische Personen mit CH-Bezug (gemäss einem risikobasierten Ansatz) verpflichtet werden, WB-Angaben zu erheben und zu übermitteln. Die WB-Angaben (u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitzadresse) müssen genau und aktuell sein, was eine Überprüfung bedingt. Folglich müssen Verfahren zur Abklärung, die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats und Sanktionen für fehlerhafte Einträge etc. vorgesehen werden. Gemäss Bundesrat soll das Register in der Schweiz nicht öffentlich, sondern nur für einschlägige Behörden zugänglich sein. Ähnlich wie in Deutschland und Liechtenstein ist davon auszugehen, dass künftig auch Schweizer Finanzintermediäre bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einen Auszug aus dem WB-Register einholen und diesen auf Unstimmigkeiten überprüfen müssen. Allfällige weitere Pflichten für Finanzintermediäre sind derzeit noch unklar. Die Einführung des WB-Registers ist im Jahr 2026 geplant.

Fazit

Die Schweiz wird mit der Einführung des WB-Registers einen Schritt in Richtung erhöhter Transparenz machen. Wann genau und in welcher Ausgestaltung das WB-Register in der Schweiz eingeführt wird, bleibt abzuwarten. Ein Blick ins nahe Ausland zeigt, wie eine Umsetzung hierzulande aussehen könnte, welche Pflichten auf Gesellschaften, Verwaltungsräte und Finanzintermediäre zukommen können und welches dabei die Herausforderungen sind.

Sollten die daraus abgeleiteten Pflichten für Finanzintermediäre auf ähnliche Weise wie etwa in Deutschland eingeführt werden (u.a. Pflicht zur Einholung und Überprüfung eines Registerauszuges und neue Meldepflichten), dürfte daraus insbesondere für Banken, Vermögensverwalter und Trustees ein gewisser Zusatzaufwand resultieren.

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