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Die Mehrwertsteuer bezweckt zwar die Besteuerung des Endverbrauchs, wird aber bei den Unternehmen erhoben. Die Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer stellt demgemäss hohe Anforderungen an die steuerpflichtigen Unternehmen. Sie sind in der Pflicht, die Mehrwertsteuer inhaltlich und formal korrekt zu deklarieren. Insbesondere der Nachweis des Einfuhrsteuerabzuges kann sich dabei als tückisch erweisen.
Das Anrecht auf Abzug der Einfuhrsteuer ist an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Zudem muss das Unternehmen einen geltend gemachten Einfuhrsteuerabzug auch dokumentieren können. Allerdings eignet sich trotz des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht jedes beliebige mit einer Einfuhr im Zusammenhang stehende Dokument, um den Anspruch auf einen Einfuhrsteuerabzug auch rechtsgenüglich zu belegen.
Nicht selten treten materielle und formelle Mängel in der Geltendmachung und Dokumentation des Einfuhrsteuerabzuges erst bei einer Mehrwertsteuerkontrolle zutage. Da eine Mehrwertsteuerkontrolle einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren abdeckt, kann dies zu erheblichen Nachbelastungen führen. Zudem unterliegt eine Nachsteuer dem gesetzlichen Verzugszins von zurzeit 4 % pro Jahr. Je nach Grad des Verschuldens können weitere Bussen anfallen.
Vor diesem Hintergrund lohnt es sich intern zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen geltend gemachten Einfuhrsteuerabzug tatsächlich gegeben sind, und ob dieser auch in geeigneter Form dokumentiert werden kann. Werden mögliche Schwächen vor einer Mehrwertsteuerkontrolle behoben, lässt sich das finanzielle Risiko einer späteren Steueraufrechnung gegebenenfalls markant reduzieren.
Gerne unterstützt Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein Ihr Unternehmen als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema Mehrwertsteuer. Wir freuen uns, auf Ihre Kontaktaufnahme.