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Forderungen in Schweizer Franken
Für Darlehen in Schweizer Franken, die eine liechtensteinische Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt und die mit Eigenkapital finanziert werden, verlangt die Steuerverwaltung im Jahr 2024 einen Mindestzinssatz von 2.00%.
Werden die Darlehen mit Fremdkapital finanziert, bildet der Zinssatz des Fremdkapitals die Grundlage für die Zinsberechnung (sogenannte Selbstkosten), auf die ein Zuschlag von 0.50% vorzunehmen ist. Liegt der berechnete Zinssatz unterhalb des vorgenannten Mindestzinssatzes von 2.00%, kommt der Mindestzinssatz zur Anwendung.
Grundsätzlich ist auch die Finanzierungsstruktur zu berücksichtigen. Weist die darlehensgebende Gesellschaft verzinsliches Fremdkapital auf, so ist dieses bei der Ermittlung des Zinssatzes als Finanzierung der Forderung zu betrachten und der Mindestzinssatz gegebenenfalls gewichtet zu ermitteln.
Verbindlichkeiten in Schweizer Franken
Darlehen in Schweizer Franken, die eine liechtensteinische Gesellschaft von ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen erhält, dürfen gemäss Steuerverwaltung im Jahr 2024 maximal mit einem Zinssatz von 2.00% (Höchstsatz) verzinst werden. Fremdkapitalzinsen können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn diese rechtmässig geschuldet und verbucht sind und keine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt.
Verwendung von ausländischen Währungen
Werden Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt, kommen währungsangepasste Safe-Harbour-Zinssätze zur anzuwenden. Hier gelten die folgenden Zinssätze für das Jahr 2024:
2024 | 2023 | Anstieg | |
EUR | 3.75% | 3.75% | 0.0% |
GBP | 5.25% | 4.75% | 10.5% |
SEK | 4.5% | 4.25% | 5.9% |
CZK | 6.50% | 6.50% | 0.0% |
AUD | 5.00% | 5.25% | -4.8% |
CAD | 5.25% | 4.75% | 10.5% |
USD | 5.25% | 4.75% | 10.5% |
JPY | 1.50% | 1.50% | 0.0% |
NOK | 5.00% | 4.50% | 11.1% |
PLN | 6.75% | 8.00% | -15.6% |
HKD | 5.75% | 5.25% | 9.5% |
ZAR | 9.25% | 9.75% | -5.1% |
Dokumentationserfordernisse
Die von der Steuerverwaltung vorgegebenen Zinssätze sind als Safe-Harbour-Zinssätze zu verstehen, die von ihr grundsätzlich ohne weitere Nachweise akzeptiert werden. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse ergeben sich allerdings, wenn die Währung der Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht der Bilanzwährung entsprechen. In diesem Fall sind die Gründe für die Abweichung von der Bilanzwährung ausführlich zu dokumentieren und gegenüber der Steuerverwaltung offenzulegen.
Da es sich bei den Zinssätzen der Steuerverwaltung lediglich um Safe-Harbour-Zinssätze handelt, bleibt der Nachweis abweichender Zinssätze im Rahmen des Drittvergleichs vorbehalten. Liechtenstein richtet sich hierbei nach den Vorgaben der OECD- Verrechnungspreisrichtlinien, welche die unterschiedlichen Nachweismethoden regelt. Sollen die Safe-Harbour- Zinssätze nicht zur Anwendung kommen, empfiehlt sich eine ausführliche Dokumentation auf Basis der OECD-Richtlinie. Ebenfalls ist es empfehlenswert, die Berechnungsmethode in einem Steuer-Ruling mit der Steuerverwaltung zu vereinbaren.
Handlungsempfehlungen
Da auch in diesem Jahr bei den meisten Fremdwährungen Erhöhungen der Safe-Harbour-Zinssätze vorgenommen wurden, empfehlen wir, sowohl bestehende als auch neue Forderungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf deren Verzinsung zu prüfen. Insbesondere bei langfristigen Laufzeiten und grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Safe-Harbour- Zinssätze der liechtensteinischen Steuerverwaltung zu steuerlichen Mehrbelastungen und Doppelbesteuerungen führen. In diesem Zusammenhang wird es zunehmend wichtiger, entsprechende Dokumentationen vorzuhalten, um im Fall abweichender Zinssätze die Drittvergleichskonformität gemäss OECD-Richtlinie nachweisen zu können.
Gerne unterstützen wir Sie bei Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein in allen Fragen rund um dieses Thema sowie den damit zusammenhängenden Herausforderungen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.