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Einordnung der Neuerungen 1
Bankenrechtliche Behandlung und Anforderungen an die Ausfallgarantien
Die Ausgabe von Geldern, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden, unterliegt keiner bankenrechtlichen Bewilligungspflicht. Diese Ausnahmebestimmung in der Bankenverordnung wird von verschiedenen Stablecoin-Herausgebenden genutzt.
Die Stablecoin-InhaberInnen profitieren deshalb auch nicht vom bankenrechtlichen Einlagenschutz. Um den Einlegerschutz bei der Herausgabe von Stablecoins zu erhöhen, hat die FINMA Mindestvoraussetzungen für Ausfallgarantien festgelegt, welche technologieneutral anzuwenden sind:
- Im Konkurs des Stablecoin-Herausgebenden muss jede Kundin und jeder Kunde einen eigenen Anspruch gegenüber der garantierenden Schweizer Bank haben. Die Kundinnen und Kunden sind über die Ausfallgarantie zu informieren;
- Die Ausfallgarantie hat mindestens die Summe aller Publikumseinlagen inkl. allfälliger Zinsen der Kundinnen und Kunden zu decken;
- Dem Deckungsumfang entsprechend ist sicherzustellen, dass die Summe der vom Deckungserfordernis erfassten Einlagen die Ausfallgarantie-Obergrenze nie übersteigt;
- Die formellen und materiellen Regelungen der Ausfallgarantie sollen ein unkompliziertes und rasches Abrufen der Ausfallgarantie durch den Einleger nicht verhindern;
- Einreden und Einwendungen der Bank im gesetzlich vorgesehenen Umfang sind zulässig.
Die FINMA weist zudem die garantiestellenden Banken auf deren Rechts- und Reputationsrisiken hin, welche unter anderem durch Pflichtverletzungen der Stablecoin-Herausgebenden, insb. im Bereich der Geldwäscherei, entstehen können.
Geldwäschereibekämpfung
Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung weist die FINMA darauf hin, dass Stablecoins viele der potenziellen Risiken von Kryptowährungen teilen. Insbesondere sind Stablecoins über selbstverwaltete Wallets anonym übertragbar, haben eine globale Reichweite und eignen sich für die Verschleierungsphase im Geldwäschereiprozess. Auch für Sanktionsumgehungen sind Stablecoins attraktiv.
Der übliche Zahlungsmittelzweck von Stablecoins führt nahezu immer zu einer GwG-Unterstellung der Stablecoin-Herausgebenden und damit zumindest zu einer SRO-Anschlusspflicht.
Da die Verbindlichkeit des Stablecoin-Herausgebenden gegenüber der/m jeweiligen Stablecoin-InhaberIn Einlagencharakter hat, geht die FINMA zudem von einer dauerhaften Geschäftsbeziehung im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung aus. Dies hat zur Folge, dass auch nur das vorübergehende Halten eines Stablecoins als dauerhafte Geschäftsbeziehung eingestuft wird und die Stablecoin-Herausgebenden somit sämtliche Stablecoin-InhaberInnen als Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und die Transaktionen überwachen müssen. In der Krypto-Branche und insb. bei den Stablecoin-Herausgebenden wird diese «Verschärfung» der Pflichten kritisiert. Demgegenüber sieht die FINMA in den kommunizierten Anforderungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung keine grösseren Veränderungen zu den bereits geltenden Pflichten und verweist auf den Grundsatz der technologieneutralen Regulierung.
Fazit und Ausblick
Durch die Definition von spezifischen Mindestvoraussetzungen für Ausfallgarantien erhöht die Aufsichtsbehörde den Einlegerschutz und wird sich auch künftig bei den anstehenden Diskussionen im Rahmen der Revision des Bankengesetzes für die angemessene Adressierung der Risiken rund um die Ausfallgarantien einsetzen. Garantiestellende Banken sollten die Rechts- und Reputationsrisiken aufgrund möglicher Missstände beim Stablecoin-Herausgebenden angemessen in ihrem Risikomanagement berücksichtigen.
Stablecoin-Herausgebende sollten sich der erhöhten Risiken betreffend Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung bewusst sein und als Finanzintermediäre im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sicherstellen. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die FINMA-Aufsichtsmitteilung auf bestehende Stablecoin-Projekte sowie die Innovation in diesem Bereich haben wird.
[1] Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.
[2] Direkte Anwendbarkeit und hohe Relevanz nur bei Stablecoin-herausgebenden Finanzintermediären.