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In einem verworrenen Fall erwarb eine AG eine Hotelliegenschaft. Der Grossteil des Erwerbpreises entfiel auf ein Erbbaurecht, welches die erbbauberechtigte natürliche Person als Alleinaktionärin, und spätere Beschwerdeführerin, der AG verkaufte. Weiter übernahm die AG im Rahmen der Transaktion Hypothekarschulden von der Alleinaktionärin. In den Büchern der AG wurde die Liegenschaft unter dem Anschaffungswert verbucht. Vor der späteren Liquidation der AG resp. dem Verkauf der Liegenschaft an Dritte fand eine unentgeltliche Schuldübernahme der Hypothekarschuld der AG durch die Alleinaktionärin statt, welche auf Stufe der AG wiederum – handelsrechtswidrig – nicht verbucht wurde.
Das kantonale Steueramt rechnete in der Folge bei der Alleinaktionärin gewisse Liquidationsgewinne als steuerbares Einkommen auf. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht; Urteil 9C_678/2021 vom 17. März 2023. Dieses gelangte zur Auffassung, dass die Schuldübernahme durch die Alleinaktionärin als verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren sei. Im Unterschied zum Verrechnungssteuergesetz, welches den Ausweis von KER auf einem separaten Konto für die steuerfreie Rückzahlung im Gesetzestext verlangt, fehlt eine solche explizite Verbuchungsregel betreffend Einkommenssteuern nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer.
Das Bundesgericht hält fest, dass es kein überzeugendes Argument für eine Abweichung vom Gesetzeswortlaut gibt, welches die Einkommenssteuerfreiheit einer solchen Ausschüttung aus den übrigen – nichtverbuchten, verdeckten – Reserven an die Bedingung einer separaten Verbuchung auf Stufe der leistenden Gesellschaft knüpfen würde. Im konkreten Fall anerkannte das Bundesgericht demnach den steuerfreien Vermögenszuwachs aus verdeckter Kapitaleinlage auf Stufe der natürlichen Person. Damit erkannte das Bundesgericht in diesem konkreten Fall, dass die Rückzahlung einer verdeckten Kapitaleinlage einkommensteuerlich nicht relevant sei.
Als Folge wird im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer von 35% auf der Liquidationsdividende erhoben, wogegen für die Einkommenssteuer eine steuerbefreite Rückzahlung von Kapitaleinlagen erkannt wird. Wie die Deklaration von einkommenssteuerfreiem Einkommen, bei gleichzeitiger Geltendmachung der Anrechnung der Verrechnungssteuer in der persönlichen Steuererklärung der Anteilsinhaberin erfolgen soll, lässt das Gericht offen.
Sowohl bei der Bildung als auch bei der Rückzahlung von offenen und verdeckten Kapitaleinlagen sind aus steuerlicher Sicht vielfältige Aspekte zu beachten, um sicherzustellen, dass solche Kapitaleinlagen dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt werden und folglich steuerfrei zurückbezahlt werden können. Gerne unterstützt Sie Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema Kapitaleinlagen.