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Ziele der Teilrevision
Die Teilrevision verfolgt mehrere Ziele. Einer der Hauptpunkte ist die Verbesserung der Steuergerechtigkeit, indem neue digitale Geschäftsmodelle erfasst und besteuert werden. Zudem soll die Effizienz der Steuererhebung gesteigert und sollen Unsicherheiten in der Praxis beseitigt werden. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Betrugsbekämpfung in bestimmten Wirtschaftsbereichen. Im Weiteren werden künftig einige bislang steuerpflichtige Tätigkeiten von der Steuer ausgenommen sein. Unternehmen müssen daher prüfen, ob sie ihre Geschäftspraktiken, Verträge, Rechnungsstellung und Buchhaltung an die neuen Regelungen anpassen müssen.
Einführung einer Steuerpflicht für Online-Plattformen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Einführung der Steuerpflicht für elektronische Plattformen. Zukünftig gelten diese Plattformen als steuerpflichtige Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass sie für die auf ihrer Plattform generierten Umsätze die MWST abführen müssen, auch wenn sie nicht als Verkäufer auftreten. Damit soll verhindert werden, dass Umsätze über digitale Plattformen unbesteuert bleiben. Strenge administrative Massnahmen sind vorgesehen, sollten sich Plattformen nicht registrieren, wie z. B. Einfuhrverbote, Vernichtung von Sendungen oder die öffentliche Nennung betroffener Plattformen.
Generelle Bezugsteuerpflicht bei der Übertragung von Emissionsrechten
Die Bezugsteuerpflicht wird auf den Handel mit Emissionsrechten ausgeweitet. Zukünftig unterliegt der Verkauf von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten an inländische Unternehmen der Bezugsteuer, auch wenn der Verkäufer für die MWST in der Schweiz oder Liechtenstein registriert ist.
Subventionen und Gemeinwesen
Eine bedeutende Neuerung betrifft Subventionen: Wenn ein Gemeinwesen ausgerichtete Mittel als Subvention bezeichnet, gelten diese neu automatisch als solche im Sinne des Mehr wertsteuerrechts. Dies soll mehr Rechtssicherheit für Gemein wesen und Subventionsempfänger schaffen. Weiterhin können jedoch vom Gemeinwesen gewährte geldwerte Vorteile als Subvention qualifizieren, auch wenn sie nicht explizit so bezeichnet werden. Deshalb sind technische Beurteilungen weiterhin nötig. Ein Missbrauch des Subventionsbegriffs bleibt selbstverständlich ausgeschlossen.
Reisebüros und Tour Operators
Die Abrechnung von Leistungen von Reisebüros und Tour Operators wird ebenfalls angepasst. Nach der neuen Regelung müssen sich ausländische Reisebüros und Tour Operators nicht mehr registrieren lassen. Neu gilt für die im eigenen Namen erbrachten Reiseleistungen von Reisebüros generell das Erbringerortsprinzip. Auf den in der Schweiz eingekauften Leistungen besteht dafür kein Vorsteuerabzugsrecht. Inländische Reisebüros und Tour Operators müssen die im eigenen Namen erbrachten Reiseleistungen auch nicht mehr versteuern. Soweit sie Reisen ins und im Ausland im eigenen Namen erbringen, besteht ein Vorsteuerabzugsrecht.
Ort der Leistung bei Veranstaltungsorganisation
Leistungen von Organisatoren und Organisatorinnen von Veranstaltungen sind künftig am Empfängerort steuerpflichtig. Dies entspricht besser der Art dieser Leistung, die oft konzeptionelle oder administrative Elemente umfasst. Das Empfängerortprinzip greift jedoch nicht, wenn für selbst erbrachte oder weiterverrechnete Leistungen ein anderer Leistungsort, etwa bei gastgewerblichen Leistungen, Beherbergungsleistungen oder Transportleistungen, definiert ist.
Ort der Leistung bei gewissen Streaming-Diensten
Der Leistungsort für StreamingDienste in den Bereichen Kultur, Künste, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Unterhaltung wird neu am Sitz des Empfängers festgelegt, was für ausländische Unternehmen zu einer Steuerpflicht führen kann. Wenn Dienstleistungen in diesen Bereichen jedoch vor Ort gegenüber physisch anwesenden Personen erbracht werden, bleibt der Leistungsort dort, wo die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.
Weitere Anpassungen
Die Teilrevision enthält zudem weitere Anpassungen, wie die Präzisierung bestehender Regelungen und neue Ausnahmeregelungen. Bereits zum 1. Januar 2024 wurden die MWSTSätze erhöht (Normalsatz 8,1 %, reduzierter Satz 2,6 %, Sondersatz 3,8 %). Zusätzlich ist ab dem 1. Januar 2025 die Registrierung für die MWST und die Deklaration der MWST nur noch über das elektronische Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ePortal) möglich, denn die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2024.
Relevanz für Unternehmen
Die Änderungen der MWSTTeilrevision haben erhebliche administrative und finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen, die in Bereichen wie OnlinePlattformen, Reisebüros oder Emissionshandel tätig sind. Betroffene Unternehmen sollten daher ihre steuerlichen Verpflichtungen und deren Auswirkungen auf ihre Betriebsprozesse, Vertragsgestaltung und Buchhaltungssysteme überprüfen und erforderliche Anpassungen vornehmen. Auch Gemeinwesen sind von den neuen Regelungen zu Subventionen betroffen.
Das teilrevidierte Mehrwertsteuerrecht tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Da viele praktische Fragen zur Umsetzung noch unklar sind, ist eine fallspezifische Klärung unerlässlich und hilft die notwendigen Schritte zu planen. Für weiterführende Informationen und Beratung zur MWSTTeilrevision steht Grant Thornton Schweiz und Liechtenstein gerne zur Verfügung.