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Einordnung der Neuerungen1
1 Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.
Geldwäscherei-Paket zur Stärkung der EU-Vorschriften
Das neue Paket besteht aus nachfolgenden Bestandteilen. Über die Neuerungen im Zusammenhang mit der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers («TFR») besteht allerdings noch keine Einigung und der Zeitpunkt der Inkraftsetzung ist noch nicht abschätzbar.
- Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche («AMLD»). Sie enthält Bestimmungen zur Organisation des institutionellen Systems. Insbesondere regelt sie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden sowie der Financial Intelligence Units (FIU).
- Verordnung über die Verpflichtung des privaten Sektors zur Bekämpfung der Geldwäsche («AMLR»). Diese Verordnung regelt die materiellen Sorgfaltspflichten der Unterstellten. Ziel der neuen Verordnung ist die Vereinheitlichung und Präzisierung der geltenden Vorschriften.
- Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche («AMLA»). Sie regelt primär die Aufgaben und Befugnisse der neu einzurichtenden Behörde.
- Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers («TFR»). Die Vorschriften werden auf Kryptowerte ausgeweitet mit dem Ziel, Kryptowertetransfers transparenter und rückverfolgbar zu machen.
Materiell sind insbesondere die Neuerungen der AMLD, AMLR und AMLA von Bedeutung.
Verordnung über die Verpflichtung des privaten Sektors zur Bekämpfung der Geldwäsche («AMLR»)
Die wohl bedeutsamste Neuerung ist die Aufnahme zusätzlicher Rechtssubjekte in die Liste der Geldwäscherei-Unterstellten. So müssen neu alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sorgfaltspflichten für ihre Kunden anwenden, sobald Transaktionen mit einem Wert von EUR 1'000 ausgeführt werden. Des Weiteren werden künftig auch Händler von Luxusgütern (darunter fallen Edelmetall- und Edelsteinhändler, Juweliere, Goldschmiede aber auch Händler von Luxusautos, Flugzeugen, Jachten, Kunstwerke usw.) unterstellt und haben somit auch Sorgfalts- und Meldepflichten. Zudem müssen Profifussballvereine und -agenten ab 2029 (hier gilt eine verlängerte Übergangsfrist) in gewissen Fällen Sorgfaltspflichten anwenden und verdächtige Transaktionen an die FIU melden.
Weitreichend ist auch die Festlegung einer EU-weiten Obergrenze von EUR 10'000 für Barzahlungen. Personen, die künftig EUR 10'000 oder mehr in bar bezahlen wollen, müssen sich einerseits ausweisen und andererseits nachweisen, woher das Geld stammt. Auf der anderen Seite sind die Händler verpflichtet, die erhaltenen Angaben festzuhalten.
Bei sehr wohlhabenden Personen (sog. ultra-reiche-Personen mit einem Nettowert ≥ EUR 50 Mio.) kommen direkt die im Gesetz vorgesehenen, verstärkten Sorgfaltspflichten zur Anwendung.
Im Gegensatz zur Schweiz wird in der EU bereits ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer geführt (zu diesem Thema haben wir bereits im Februar 2024 berichtet). Künftig werden auch bestimmte ausländische Rechtsträger in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eintragungspflichtig. Dies wenn sie das Eigentum an einer juristischen Person tatsächlich kontrollieren oder davon profitieren, dass der Titel oder das Eigentum auf einen anderen Namen lautet. Das wirtschaftliche Eigentum stellt also auf zwei Komponenten ab; dem Eigentum und der Kontrolle. Es ist weiterhin die 25%-ige Schwelle ausschlaggebend. Neben der bisherigen Zugangsberechtigten (bspw. Aufsichts- und andere Behörden) werden neu auch Vertreter der Öffentlichkeit (zu denken ist etwa an die Presse) Zugang zum Register erhalten, sofern sie über ein berechtigtes Interesse verfügen.
Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche («AMLA»)
Die neue Behörde wird ihren Sitz in Frankfurt haben und ihre Tätigkeit voraussichtlich Mitte 2025 aufnehmen. Die Hauptaufgaben der neuen Behörde werden die direkte Beaufsichtigung einiger risikoreichen Institute (bspw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen) sowie die Koordinierung der FIUs sein. Die neue Behörde wird auch befugt sein, bei schweren Verstössen Sanktionen und Geldstrafen auszusprechen.
Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche («AMLD»)
Die Befugnisse der FIU, d.h. der Geldwäscherei-Meldestellen, werden ausgebaut. Um Fälle richtig analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen, wird ihnen u.a. ein direkter Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen eingeräumt.
Fazit und Zeitplan
Anfangs 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung über einen Teil des im Jahr 2021 vorgelegten Pakets mit den Gesetzgebungsvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erzielt. Die endgültige Kompromissfassung wird derzeit vom Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten gebilligt. Nach Veröffentlichung der Erlasse im Amtsblatt der EU, treten die Gesetze formell in Kraft. Die beiden Verordnungen («AMLR» und «AMLA») sind grundsätzlich direkt anwendbar für EU-Mitgliedstaaten. Für die Richtlinie («AMLD») haben die Mitgliedstaaten 3 Jahre lang Zeit, die Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu überführen. Die materielle Inkraftsetzung der Richtlinie kann somit auf Q1 2027 erwarten werden. Eine Verschiebung nach hinten ist aber keineswegs ausgeschlossen und durchaus möglich. Die Verordnungen treten automatisch in Kraft, ohne dass sie in das jeweilige nationale Recht übernommen werden müssen.
Als nicht EU-Mitglied ist die Schweiz nicht direkt von den Neuerungen im Abwehrdispositiv der EU betroffen. Die Rechtsentwicklungen in der EU beeinflussen die schweizerische Gesetzgebung jedoch deutlich, zumal die Bekämpfung der Geldwäscherei auch in der Schweiz weit oben auf der Prioritätenliste steht. Es ist deshalb zu erwarten, dass – insbesondere die materiellen Anpassungen in der AMLR – früher oder später in einer ähnlichen Form Eingang in die schweizerische Gesetzgebung finden werden.
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