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Änderungen bei den steuerrechtlichen Berichtspflichten von Privatvermögensstrukturen (PVS)

Christian Reichert
Von:
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Am 2. Juni 2022 verabschiedete der Landtag eine Abänderung des Steuergesetzes zu Art. 64 Abs 4 SteG. Dieser Artikel regelt, welche Bestätigungen juristische Personen mit PVS-Status gegenüber der Steuerverwaltung einzureichen haben. Dieser sah bisher vor, dass PVS bei der Antragsstellung sowie bei wesentlichen Änderungen, das Erfüllen der Voraussetzungen der PVS-Kriterien zu bestätigen haben. 

Durch die verabschiedete Änderung vom letzten Juni haben juristische Personen mit PVS-Status neu jährlich online über die Webseite der Steuerverwaltung zu bestätigen, dass sie die PVS-Kriterien weiterhin erfüllen. Zusätzlich ist ebenfalls zu bestätigen, dass die Rechnungslegungspflichten nach Art. 1045 ff. PGR eingehalten wurden. Die anzuwendenden Rechnungslegungspflichten sind dabei von der gewählten Rechtsform abhängig:

Ordnungsgemässe Buchführung
Angemessene Vermögensaufstellung
  • Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
  • Anstalten, Stiftungen
  • Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
  • Bei komplexen Vermögensverhältnissen ist ebenfalls eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen

Die Gesetzesänderung findet erstmals ab dem 1.1.2023 Anwendung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung bestehender Sachverhalte sowie bei einer allfälligen Prüfung der Steuerverwaltung bezüglich des PVS-Status. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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