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Verzicht auf Verzugszinsen

Coronavirus (COVID-19): Verzicht auf Verzugszinsen auf überfälligen Steuerzahlungen

Der Bundesrat beschloss auf Verzugszinsen überfälliger Steuerzahlungen von Unternehmen zu verzichten. Dies gilt für die folgenden Steuern resp. Abgaben: Direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer, Zollabgaben und Lenkungsabgaben (Mineralölsteuer, Schwerverkehrsabgabe, Automobilsteuer, Tabaksteuer, etc.), welche zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 fällig werden.

Zudem kann auf Antrag ein Zahlungsaufschub für die Entrichtung der Schweizer Sozialversicherungsabgaben (Alters- und Hinterlassenenversicherung/ AHV, Invalidenversicherung/ IV, Erwerbsersatzordnung/ EO, Arbeitslosenversicherung/ ALV) gewährt werden. Der Bundesrat beschloss zudem auf Verzugszinsen fälliger Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten.

Als weitere Möglichkeit um Verzugszinsen auf Steuerzahlungen zu vermeiden, können Steuerpflichtige korrigierte Aktonto-Steuerrechnungen auf der Basis von tieferen Gewinnerwartungen anfordern, respektive auf der Basis von erwarteten tieferen Lohnkosten bei Akonto-Sozialversicherungsrechnungen. Ferner können Steuerpflichtige eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung für definitive Steuerrechnungen beantragen.