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Lernende
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Dokumentationsanforderungen für Schweizer Firmen mit Bezug zu Liechtenstein
Das Bundesgericht hat am 1. Februar 2018 entschieden, dass ein Schweizer Unternehmen die verbuchten Leistungen eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein nicht ausreichend nachgewiesen habe und damit die geschäftsmässige Begründung nicht gegeben sei. Bei Leistungsbeziehungen mit Unternehmen in Liechtenstein gelten nach Ansicht des Bundesgerichts erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. Obwohl das Urteil einen Sachverhalt aus dem Jahr 2013 betrifft, wenden die Steuerbehörden dieses Urteil auf aktuelle Sachverhalte an, auch wenn die Argumentation des Bundesgerichts aus unserer Sicht nicht mehr stichhaltig ist. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein wird dennoch empfohlen, der Dokumentation der Leistungen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.